Anmeldung - AUSSTELLER

swiss craft Spirits Festival 2022


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Spirituosen oder Komplementär Aussteller

In der folgende Tabelle siehst Du die Preise und die Basis-Leistungen für einen Stand am SWISS CRAFT SPIRITS FESTIVAL. Zusatzleistungen können direkt im online Formular weiter unten gebucht werden.

 


Anmeldung

 

Anmeldefrist: 15. Juli 2022

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Swiss Craft Spirits Festival 2022

 

 

Veranstaltungsort: Volkshaus Basel, Rebgasse 12-14, 4058 Basel

Datum: Donnerstag 13.10.22 - Freitag 14.10.22

 

1. Vertragsparteien

Veranstalterin des Swiss Craft Spirits Festi­vals ist die J+Y Management GmbH mit Sitz an der Baselstrasse 46, 4153 Reinach (nachfolgend „Veranstalterin“). Aus­steller sind diejenigen Personen, welche sich gemäss Ziff. 3 zum Festival angemeldet haben (nachfolgend „Aussteller“). Vertrags­grundlage für die Teilnahme am Swiss Craft Spirits Festival sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfol­gend «AGB»).

 

2. Genehmigung

Die Veranstalterin sorgt für die allgemeine Zulassung der Veranstaltung. Darüber hin­ausgehende Sondergenehmigungen wie namentlich SUISA-­Anmeldungen für musi­kalische oder videotechnische Vorführun­gen sowie die Bewilligung zum Betrieb einer Gelegenheits­- oder Festwirtschaft unterlie­gen ausschliesslich der Verantwortung der Veranstalterin.

 

3. Anmeldung Festival

Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung des vollständig ausgefüllten online-Anmeldefor­mulars. Mit dem Absenden dieses Formu­lars akzeptiert der Aussteller die vorliegen­den AGB. Zur Wahrung der Anmeldefristen ist das Eingangsdatum der Anmeldung bei der Veranstalterin entscheidend. Der Veran­stalterin unterscheidet dabei zwischen Spi­rituosen­ / Likörproduzenten (vgl. hiernach Ziff. 5) sowie Komplementäraussteller (vgl. hiernach Ziff. 6).

 

4. Vertragsabschluss und Zulassung Festival

Die Bestellung eines Standes am Swiss Craft Spirits Festival erfolgt durch die Einsendung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformu­lars. Das Absenden des online ausgefüllten Anmeldeformulars gilt als rechtlich verbindliche Bestellung eines Standes. Mit der Annahme der Be­stellung durch die Veranstalterin kommt ein Mietvertrag zwischen Aussteller und Veran­stalterin zustande. Weicht der Inhalt der Be­stätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag – sofern kein Einspruch des Ausstellers innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Veranstalterin eingeht – nach Massgabe der Bestätigung zustan­de. Über die Zulassung des Ausstellers ent­scheidet ausschliesslich die Veranstalterin.

 

5. Zulassungskriterien

Das Swiss Craft Spirits Festivals engagiert sich für in der Schweiz, handwerklich hergestellte Spirituosen aus natürlichen Zutaten von un­abhängige Produzenten. Auf dem Swiss Craft Spirits Festival sind Spirituosen und Liköre zu­gelassen, die folgende Kriterien erfüllen:

 

• Produktion in der Schweiz

• Mehrheit der Produktionsschritte in der Schweiz

• Destillate müssen in der Schweiz gebrannt wer­den, Liköre in der Schweiz vermengt werden

• Mindestens ein Rohstoff wird in der Schweiz produziert

• Mindestens ein Produktionsschritt muss handwerklich durchgeführt werden

• Die maschinelle Herstellung des Produkts muss mindestens in einem Fall durch eine manuelle Aktion unterbrochen, angestos­sen oder beendet werden.

 

Das Produkt muss mit natürlichen Zutaten hergestellt worden sein und ist frei von:

• künstlichen Zucker und Zuckerstoffen

• künstlichen Aroma­ und Farbstoffen

• künst­lichen Konservierungsstoffen

• gentechnisch veränderten Zusatzstoffen

 

Der Produzent ist als Firma unabhängig und

• Mehrheitsaktionär (oder besitzt mindes­tens 50% des Wertes der Firma)

• eine allfällige Konzernbeteiligung ist klei­ner als 50%

 

Mit der Anmeldung zum Swiss Craft Spirits Festival erklärt der Aussteller verbindlich, dass die ausgestellten Produkte diesen Kri­terien vollumfänglich entsprechen. Die An­meldung gilt als Antrag auf Zulassung. Die Veranstalterin ist berechtigt, entsprechende Nachweise vom Anmelder zu verlangen. Die Veranstalterin behält sich vor, bei Nichter­füllen einzelner oder mehrerer Kriterien, im Einzelfall über die Zulassung zu entschei­den. Bei irreführenden Falschangaben be­hält sich die Veranstalterin das Recht vor, eine gegebene Zulassung zu widerrufen.

 

6. Zulassungskriterien Produkte Komplementäraussteller

Als Komplementäraussteller gelten bspw. Hersteller von Genussmitteln, Barbedarf, «Spirituosen Bedarf» (Gläser, usw.), Produ­zenten von spirituosenbeinhaltenden Pro­dukten (Konfiserie) sowie Vertreter der Gast­ronomiebranche und Fachhandel.

 

Es gelten dabei nicht die gleichen Kriterien wie für Spirituosen Aussteller, die vorgestell­ten Produkte/Dienstleistungen müssen aber einen Bezug zu Spirituosen, Genussmittel oder handwerklich erstellten Produkten haben. Bei jeder Anmeldung wird eine fallbezogene Analyse durch die Veranstalterin durchgeführt.

 

7. Vermengte Produkte

Vermengte Produkte (bspw. trinkfertig pro­duzierte und abgefüllte Cocktails etc.) gel­ten als Komplementäraussteller. Verwendete Zutaten (inkl. im Produkt verarbeitete Alko­holika) müssen deshalb nicht zwingend aus der Schweiz stammen.

 

8. Gebühren

Die Gebühren für die Teilnahme am Festival sowie dem Visitors’ Choice Award und ande­re Leistungen (z.B. Bar) sind im Anmeldeformular aufgeführt. Die Gebühren sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Veranstalterin ist nicht mehrwert­steuerpflichtig.

 

9. Standgebühren Festival

Die Standgebühren beziehen sich auf die mietweise Überlassung eines Standes während der Öffnungszei­ten (13. Okt. 2022 17:00 – 24:00 Uhr, 14. Okt. 2022 17:00 – 24:00 Uhr) und der allgemeinen Auf-­ und Abbauzeiten, Beleuchtung und Rei­nigung der Ausstellungshalle. Die Bereitstel­lung von Strom (230 V) kann vom Aussteller auf dem Anmeldeformular gegen einen Auf­preis bestellt werden. Aufgrund technischer Beschränkungen, wird die Verfügbarkeit von Strom von Fall zu Fall durch die Veranstalte­rin geprüft; diese behält sich das Recht vor, eine Anfrage abzulehnen.

 

10. Stand und Standfläche

Mit der Anmeldung entscheidet sich der Aus­steller für das von der Veranstalterin bereit­ gestellte Standkonzept. Das zur Verfügung gestellte Mobiliar ist im Anmeldeformular angegeben.

 

 

Bringt der Aussteller einen eigenen Stand mit, kann er separat ein Fass mieten. Die Lauflänge vom eigenen Stand inkl. Fass darf 2,50 m nicht über­schreiten.

Das Einrichten des Standes (Produkte, Pro­spekte, Dekorationselemente, usw.) erfolgt durch den Aussteller. Aussteller können Auf­ bauten (Regale, Roll­ups, usw.) hinter dem Stand in der Tiefe des Standes aufstellen. Die Veranstalterin ist bezüglich des Aufstel­lens von Aufbauten und Marketingmateriali­en weisungsbefugt. Unpassende Marketing­materialien und Aufbauten können durch die Veranstalterin entfernt werden.

 

11. Standgestaltung Festival

Der Aussteller ist verpflichtet, der Veranstal­terin die korrekten Angaben in den vorge­gebenen Formaten im Rahmen der Anmel­dung mitzuteilen. Der Aussteller ist für die Standgestaltung verantwortlich. Er hat ins­ besondere die technischen Richtlinien der Veranstalterin zu berücksichtigen. Weitere Auflagen zur Standgestaltung bleiben vor­ behalten und können von der Veranstalterin erlassen werden.

 

12. Abgabe von Getränken und Speisen am Festival

Die unentgeltliche Abgabe von Degustationsmuster von Getränken und Speisen ist erlaubt und erwünscht. Der Verkauf von Getränken und Speisen zur Konsumation vor Ort ist erlaubt, muss aber mit der Veranstalterin vorgängig abgesprochen werden. Die Veranstalterin behält sich vor die Erlaubnis ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückzuziehen. Die Aussteller können frei wählen, ob und in wel­cher Höhe Degustationsmuster gegen Geld angeboten werden.

Der Aussteller ist zudem verpflichtet, alle gel­tenden Gesetze in Bezug auf Jugendschutz und Alkoholausschank zu berücksichtigen und umzusetzen. Alterskontrollen bei Alko­holausschank sowie das Einhalten von gel­tenden Werbebestimmungen sind Sache des Ausstellers; er haftet bei Zuwiderhandlung. Mit seiner Anmeldung bestätigt der Ausstel­ler, dass er im Besitz sämtlicher relevanter Bewilligungen und Konzessionen im Sinne des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) ist. Bei diesbezüg­lichen Unsicherheiten ist der Aussteller ver­pflichtet, in Zusammenarbeit mit der Eidge­nössischen Zollverwaltung die notwendigen Abklärungen zu treffen.

 

13. Bon System

Jeder Besucher erhält als Bestandteil sei­nes Degustationsset einen Bon im Wert von CHF 10.–, gültig als Zahlungsmittel während des Festivals. Meldet sich der Aussteller für die Teilnahme am Bon System an (Anmelde­formular), ist dieser Verpflichtet, Bons der Besucher als Zahlungsmittel entgegenzu­nehmen. Nach dem Festival bekommt der Aussteller pro eingezogenen Bon die Hälfte dessen Wertes (CHF 5.–) in bar von der Ver­anstalterin zurückerstattet. Die Veranstalte­rin behält sich das Recht vor, das Bon Sys­tem aufgrund von zu wenig Anmeldungen nicht umzusetzen.

 

14. Bar

An der Swiss Craft Spirits Festival Bar mixen professionelle Barkeeper kleine Cocktails (ca. 5cl) und verkaufen diese an die Besu­cher zur Degustation. Die Cocktails werden im Festival Glas, das jeder Besucher in sei­ nem Degustationsset erhält, serviert. Jeder Aussteller hat die Möglichkeit maximal ein Cocktail für die Bar zu listen. Für die Listung des Cocktails wird eine Gebühr von CHF 65.– erhoben. Um eine gewisse Varietät zu ga­rantieren, sind 5 verschiedene Produktean­meldungen das Minimum für den Betrieb der Bar. Aus organisatorischen Gründen, werden maximal 10 Cocktails zugelassen. Die endgültige Cocktailkarte wird durch die Veranstalterin ausgesucht, Vorschläge kön­nen ohne Nennung von Gründen zurückge­wiesen werden.

Der Aussteller verpflichtet sich mit der Lis­tung seines Cocktails, bis spätestens am 15. Juli 2022 der Veranstalterin vor der Veranstaltung Rezept und Vorbereitungsanwei­sung zukommen zu lassen. Während des Festivals muss der Aussteller zudem den Nachschub an Eigenprodukten für die Bar sicherstellen. Der Aussteller ist zusätzlich verpflichtet alle weiteren Zutaten zu orga­nisieren und in einer Menge für mindestens 200 Cocktails à 5cl am Festival zu Verfügung zu stellen. Überzählige Produkte werden am

Ende der Veranstaltung dem Aussteller zu­rückgegeben. Die Infrastruktur der Bar, das Personal sowie alle notwendigen Bewilli­gungen sind Sache der Veranstalterin. Die Veranstalterin haftet zudem für alle Schäden an Produkten im Zusammenhang mit der Bar.

 

15. Seminare

Die Veranstalterin bietet den Ausstellern und externen Partnern die Möglichkeit Semina­re durchzuführen. Speziell benötigtes Materi­al muss vom Referenten organisiert werden. Die Veranstalterin kümmert sich um die An­meldung der Teilnehmer sowie um die Koordination der Seminare. Spirituosen, Liköre und andere Produkte werden vom Referen­ten oder von den Ausstellern zu abgemach­te Konditionen der Veranstalterin zur Verfü­gung gestellt.

 

16. Abfallentsorgung Festival

Die Veranstalterin stellt Containers für die Abfallentsorgung zur Verfügung. Der Aussteller ist verantwort­lich für die fachgerechte Trennung und Entsorgung des an­fallenden Abfalls. Es ist nicht gestattet, Ab­fälle ausserhalb der eigenen Standfläche zu lagern.

 

17. Werbung Festival

Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aus­steller angemieteten Standfläche nur für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die vom Aussteller hergestellten/vertriebenen Er­zeugnisse erlaubt. Andere Produkte als Spi­rituosen dürfen ausgestellt werden, müssen aber entweder vom Aussteller produziert sein, das gleiche Branding des Ausstellers oder einen direkten Bezug zu den Produkten des Ausstellers haben. Werbung ausserhalb der vom Aussteller angemieteten Standflä­che ist nur im Rahmen besonderer vorheri­ger Vereinbarungen zwischen Aussteller und Veranstalterin möglich.

Für das Einhalten gesetzlicher Bestim­mungen in Bezug auf Werbeinhalte ist aus­ schliesslich der Aussteller verantwortlich.

Dies gilt auch für durch den Aussteller gelie­ferte Werbeinhalte die auf der Website und Social Media Kanälen der Veranstalterin veröffentlicht werden.

 

18. Datenschutzhinweis

Die Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Veranstalterin und gegebenenfalls durch deren Partner erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz). Der Veranstalter ist berechtigt im Rahmen des Festivals (bewegte) Bild­ sowie Tonaufnah­men anzufertigen und diese zu veröffentli­chen. Mit der Teilnahme am Festival verzich­ten Aussteller und Besucher explizit auf sein Recht am Bild­ und / oder Tonmaterial.

 

19. Aufbewahrung von Gegenständen

Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgüter, Standeinrichtungen und andere fremde Gegenstände.

Sie empfiehlt den Ausstellern, Bargeld, Schmuck oder Datenträger am Ende des Festivaltages vom Stand mitzunehmen und sicher aufzubewahren.

Warenbestandteile können vor Ort einge­schlossen und über Nacht eingelagert wer­den. Die Veranstalterin haftet nicht für all­fällige Lagerschäden oder Diebstahl und Einbruch.

Das Festivalgelände wird während der Nacht nicht bewacht, ist aber abgeschlossen.

 

20. Versicherung und Haftung Festival

Die Versicherung sämtlicher Ausstellungs­güter und Standeinrichtungen während des Festivals und während des Zu­ und Abtrans­portes gegen Beschädigung und Verlust so­ wie der Abschluss einer Haftpflichtversiche­rung ist Sache des Ausstellers.

Der Aussteller haftet für Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser­, Gas­ und Kraftleitungen entstehen. Ferner haftet der Aussteller für zugefügte Schäden am Nut­zungsobjekt. Der Aussteller ist verpflichtet, die zur Nutzung überlassene Standfläche sowie die zum Stand gehörende Infrastruk­tur zum Ende der Veranstaltung unbescha­det zurückzugeben. Bei der gemeinsamen Schlussabnahme festgestellte Schäden werden auf Kosten des Ausstellers von der Veranstalterin instandegesetzt. Es ist ausdrücklich untersagt, Schrauben oder Nägel in Wände, Böden und Elementen des Standes zu montieren. Heftklammern, Klebestreifen und sonstige Befestigungsmaterialien sind nach Gebrauch restlos zu entfernen.

Die Veranstalterin schliesst jegliche Haftungs- oder Regressansprüche bei Beschädigung, Verlust oder amtlicher Beschlagnahmung von Ausstellungsgütern, Standeinrichtungen und anderen fremden Gegenständen aus, sowohl für die Zeit, während der sich die Güter auf dem Festivalgelände befinden, als auch während des Zu- und Abtransportes. Zusätzlich lehnt die Veranstalterin auch jede Haftung für Schäden ab, die sich aufgrund von Darbietungen und Präsentationen von Ausstellern, durch den Auf- oder Abbau von Ständen oder aus dem Standbetrieb heraus ergeben.

Für Schäden, die von Angestellten oder Beauftragten der Aussteller verursacht werden, haften die Aussteller. Des Weiteren haftet die Veranstalterin dem Aussteller gegenüber nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seiner Standfläche ergeben.

Entstandene Schäden sind der Veranstalterin unverzüglich zu melden.

 

21. Veränderungen

Die Veranstalterin behält sich vor, die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder, falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder andere zwingende Umstände es erfordern, die dem Aussteller zur Verfügung gestellte Fläche zu verlegen, in den Abmessungen zu verändern oder zu beschränken. Von der Veranstalterin zur Verfügung gestellte Zeichnungen und Abbildungen stellen grobe Entwürfe dar und sind nicht verbindlich. Weitere Auflagen zur Standgestaltung bleiben vorbehalten. Dies stellt keinen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag dar.

 

22. Rücktritt von der Anmeldung für das Festival

Sagt der Aussteller ab, ändert sein Standkonzept oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ist die Veranstalterin berechtigt, die gemietete Standfläche oder den stornierten Teil der gemieteten Standfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. Kann die Veranstalterin die ursprünglich angemeldete Fläche nicht anderweitig nutzen, hat der Aussteller die vollen Gebühren zu zahlen. Gelingt der Veranstalterin die anderweitige Vergabe der Standfläche, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der ursprünglichen Gebühr fällig.

 

23. Wiederruf der Zulassung für das Festival

Die Veranstalterin ist zum Widerruf der Zulassung zum Festival und zur anderweitigen Vergabe der Standflächen in folgenden Fällen berechtigt:

 

a) Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, das heisst bis spätestens 1 Stunde vor der offiziellen Eröffnung, erkennbar belegt.

b) Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Standmieten zum festgesetzten Termin eine von der Veranstalterin gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen.

c) Die Voraussetzungen für die Standflächenbestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder die Veranstalterin erhält nachträglich Kenntnis von Umständen, deren rechtzeitige Kenntnis bereits eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte (z.B. Nichteinhalten der Produktezulassungskriterien).

d) Der Aussteller verstösst gegen die Hausordnung des Veranstaltungsortes bzw. der Veranstalterin.

e) Der Aussteller hat nicht verjährte unbezahlte Rechnungen gegenüber der Veranstalterin.

 

24. Höhere Gewalt, Veranstaltungs­absage

Kann die Veranstalterin aufgrund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, die Veranstaltung

nicht durchführen, so hat sie die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Sollte die Veranstalterin in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat sie die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Standmiete. Die Veranstalterin behält sich vor, einen Kostenbeitrag für bereits angefallene Aufwände oder bereits erbrachte Leistungen vom Rückerstattungsbeitrag in Abzug zu bringen. Muss die Veranstalterin aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, eine bereits begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.

Sollte sich bis im Oktober 2022 aufgrund der Corona-Pandemie oder Auswirkungen davon die Situation dahingehend entwickeln, dass eine Durchführung des Festivals für die Veranstalterin nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht rentabel ist, so behält sich die Veranstalterin vor, das Festival für 2022 abzusagen oder zu verschieben. Es gelten dann die in den AGB Ziff. 24 definierten Rahmenbedingungen. Eingegangene Anmeldungen und bereits getätigte Zahlungen von Ausstellern gelten automatisch für die Durchführung 2023. Bei einem Widerruf einer Anmeldung für 2023 behält sich die Veranstalterin vor, einen Kostenbeitrag für bereits angefallene Aufwände oder bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 25% der Standkosten vom Rückerstattungsbeitrag in Abzug zu bringen.

 

25. Ansprüche des Ausstellers, Schrift­ form, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Alle Ansprüche des Ausstellers gegenüber der Veranstalterin sind schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder den sie ergänzenden Bestimmungen abweichen, bedürfen der Schriftform.

Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Liestal, Baselland. Der Veranstalterin bleibt es jedoch vorbehalten, ihre Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz hat. Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Form. Auch Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

26. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.